Verwaltungsrecht – § 33i GewO, § 35 Abs. 1 GewO; § 42 Abs. 2 VwGO
Drittanfechtungsklage gegen eine Spielhallenerlaubnis
OVG Lüneburg (Beschluss vom 15.12.2021 – 7 LA 119/21)
Bei dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit iSd. § 33i Abs. 1 S. 1 GewO handelt es sich um eine personenbezogene Voraussetzung für die Erteilung der Spielhallenerlaubnis, die dem Schutz der Ordnungsgemäßheit der Gewerbeaus-übung und damit dem Schutz der Allgemeinheit dient. Sie vermittelt Dritten kein subjektiv-öffentliches (Abwehr-) Recht.
(Leitsatz des Bearbeiters)