SchuldR BT / StraßenverkehrsR - §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG
Zum Begriff der Primärverletzung in § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVGBGH (Urteil vom 26.07.2022 – VI ZR 58/21)
Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. Er enthält kein kausalitätsbezogenes Element.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)