Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte - §§ 222, 229 StGB
Fahrlässige Tötung durch Überlassung einer GefahrenquelleAG Bocholt (Urteil vom 02.10.2015 – 3 DS-30 Js 265/14-83/15)
1. Täter im Sinne des § 222 StGB kann auch derjenige sein, der gefährliche Gegenstände überlässt.
2. Wer eine Gefahrenquelle verleiht oder vermietet, muss auch dafür Sorge tragen, dass diese Gefahrenquelle einwandfrei funktioniert. Maßgeblich ist bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage die Sichtweise eines besonnenen und gewissenhaften Beobachters.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)