SchuldR AT / BT - §§ 426, 765, 769, 774 BGB
Innenausgleich unter Mitbürgen mit unterschiedlichen HöchstbeträgenBGH (Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15)
Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)