SachenR - § 1006 BGB
Zur Reichweite der Vermutungswirkungen des § 1006 BGB
BGH (Versäumnisurteil vom 03.03.2017 – V ZR 268/15)
Dem Vermieter kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)